Allgemeine Einkaufs­bedingungen

1
Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Agenturen und sonstigen Leistungserbringern (nachfolgend „Auftragnehmer“) an die Initialwerk GmbH (nachfolgend „Initialwerk“) und/oder an die Kunden von Initialwerk, soweit Initialwerk namens und für Rechnung dieser Kunden handelt. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über (a) den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, §§ 433, 651 BGB, (b) die Erbringung von Werkleistungen, § 631 BGB und/oder (c) die Erbringung von Dienstleistungen, die keine Arbeitsverträge sind, § 611 BGB. Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer gem. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2
Die AEB gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Initialwerk ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Initialwerk in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen des Auftragnehmers vorbehaltlos den Vertragsschluss vornimmt, Leistungen annimmt oder Zahlungen an den Auftragnehmer leistet. Spätestens mit der Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer gelten die AEB als angenommen.
1.3
Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftragnehmer, ohne dass Initialwerk in jedem Einzelfall wieder auf ihre Geltung hinweisen müsste. Über Änderungen der AEB wird Initialwerk den Auftragnehmer informieren.
2
Beauftragung, Vertragsschluss
2.1
Vergütung für Aufwendungen in der Angebots- und Verhandlungsphase, insbesondere für Besuche, die Ausarbeitung von Angeboten und Kostenvoranschlägen, Zeichnungen etc. wird von Initialwerk nur gewährt, wenn dies im Einzelfall zuvor vereinbart wurde.
2.2
Initialwerk wird den Auftragnehmer vor Vertragsschluss zur Abgabe eines Kostenvoranschlags für die gewünschten Lieferungen und Leistungen auffordern (nachfolgend „Anfrage“).
2.3
Ein daraufhin vom Auftragnehmer abgegebener Kostenvoranschlag ist als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren (nachfolgend „Angebot“). Der Auftragnehmer hat sich in seinem Angebot an die Spezifikationen und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Fall von Abweichungen hat der Auftragnehmer ausdrücklich auf diese hinzuweisen.
2.4
Vor Abgabe des Angebots hat der Auftragnehmer Initialwerk auf etwaige erkennbare Fehler, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten der Anfrage zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Initialwerk hat das Recht, gleichwohl an dem Vertrag festzuhalten. In diesem Fall gilt Ziffer 3 entsprechend.
2.5
Initialwerk kann das Angebot innerhalb von zwei (2) Wochen ab Zugang bei Initialwerk annehmen (nachfolgend „Beauftragung“). Maßgeblich für die rechtzeitige Beauftragung ist die Absendung der Beauftragung bei Initialwerk.
2.6
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Beauftragungen von Initialwerk innerhalb einer (1) Woche ab Datum der Beauftragung schriftlich gegenüber Initialwerk zu bestätigen. Diese Bestätigung ist rein informatorischer Natur und hat keinen Einfluss auf den bereits durch die Beauftragung zustande gekommenen Vertragsschluss.
3
Mitwirkungs- / Beistellpflichten von Initialwerk
3.1
Der Auftragnehmer hat erforderliche Mitwirkungs- und Beistellpflichten von Initialwerk ausdrücklich und abschließend in seinem Angebot aufzuführen. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich mit Initialwerk vereinbart, kann der Auftragnehmer von Initialwerk weitere Mitwirkungs- oder Beistellpflichten nur verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich und für Initialwerk insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange sowie des zeitlichen und finanziellen Aufwandes zumutbar sind. Initialwerk kann die ihr obliegenden Mitwirkungs- und Beistellpflichten selbst oder durch Dritte erfüllen.
3.2
Der Auftragnehmer kann sich nur auf eine Nichterfüllung einer Mitwirkungs- und Beistellpflicht durch Initialwerk berufen, wenn er Initialwerk schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und auf die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen der Nichterfüllung hingewiesen hat.
4
Unabhängigkeit des Auftragnehmers, Einsatz von Personal und Subunternehmen
4.1
Der Auftragnehmer wird ausschließlich als unabhängiger Leistungserbringer bei der Ausführung der Beauftragung handeln. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist nicht berechtigt oder bevollmächtigt, im Namen oder Auftrag von Initialwerk oder dem Kunden von Initialwerk Verbindlichkeiten einzugehen, es sei denn, dies ist in der Beauftragung ausdrücklich vorgesehen.
4.2
Zur Ausführung der Beauftragung setzt der Auftragnehmer entsprechend qualifiziertes Personal ein. Das erforderliche Personal wird vom Auftragnehmer gestellt und unterliegt ausschließlich dem Weisungsrecht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist für die Überwachung der Arbeitsausführung selbst verantwortlich. Initialwerk ist nicht berechtigt, dem Personal des Auftragnehmers unmittelbar Weisungen zu erteilen. Eine Überlassung von Arbeitnehmern des Auftragnehmers an Initialwerk und/oder den Kunden von Initialwerk im Zusammenhang mit der Ausführung der Beauftragung erfolgt nicht.
4.3
Der Einsatz von Dritten zur Ausführung der Beauftragung (insbesondere Subunternehmen oder freie Mitarbeiter) bzw. deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Initialwerk. Ist seitens des Auftragnehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies Initialwerk bereits in seinem Angebot mitzuteilen.
4.4
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber Initialwerk zur Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegenüber seinen Mitarbeitern (inkl. freien Mitarbeitern). Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen zur Ausführung von Verträgen mit Initialwerk eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten.
4.5
Der Auftragnehmer wird bei Auswahl von Subunternehmen die Einhaltung der Vorschriften nach Ziffer 4 prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat sich der Auftragnehmer von den von ihm eingesetzten Subunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen verlangen werden.
4.6
Der Auftragnehmer hat Initialwerk auf Anforderung von Initialwerk durch ein Gutachten einer unabhängigen Instanz (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt) oder einen anderen geeigneten Nachweis die Erfüllung der Pflichten nach Ziffer 4 und Ziffer 4.5 nachzuweisen.
4.7
Für den Fall, dass Initialwerk in Zusammenhang mit dem Einsatz von Personal und Subunternehmen durch den Auftragnehmer in Anspruch genommen wird, z.B. wegen eines angeblich bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Mitarbeitern des Auftragnehmers und Initialwerk oder der Nichteinhaltung der Vorschriften nach Ziffer 4, stellt der Auftragnehmer Initialwerk von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei und trägt die für Initialwerk dadurch entstehenden Rechtsverteidigungskosten.
4.8
Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer gegenüber Initialwerk für jeden Schaden, der Initialwerk aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten des Auftragnehmers gemäß dieser Ziffer 4
4.9
Sofern Initialwerk berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen wird, ist Initialwerk darüber hinaus berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
4.10
Der Auftragnehmer bekennt sich zu den zehn Grundprinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruption. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Prinzipien und trägt dafür Sorge, dass diese in jeder Hinsicht auch durch seine Mitarbeiter und für ihn tätige oder von ihm beauftragte Dritte eingehalten werden. Die Grundprinzipien können eingesehen werden unter www.unglobalcompact.org.
5
Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungen
5.1
Die in der Beauftragung ausgewiesenen Preise sind bindend. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, sind die in der Beauftragung ausgewiesenen Preise Festpreise, d.h. alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Vorbereitung, Vervielfältigungen, Lizenzen) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Versicherungen, Reisekosten, Haftpflichtversicherung) und jeder etwaige Mehraufwand des Auftragnehmers sind mit der Zahlung der Preise abgegolten. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und in Euro, sofern dies nicht anders ausgewiesen ist.
5.2
Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, werden Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung, Abnahme oder Erbringung der Dienstleistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn Initialwerk Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Auftragnehmer Initialwerk 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch Initialwerk ist der Eingang des Überweisungsauftrags bei dem jeweiligen Kreditinstitut von Initialwerk maßgeblich; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Kreditinstitute ist Initialwerk nicht verantwortlich.
5.3
Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Leistung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen Initialwerk in vollem Umfang zu. Insbesondere ist Initialwerk berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Initialwerk noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen und Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
5.4
Der Auftragnehmer darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Initialwerk nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Initialwerk auf Dritte übertragen. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von Initialwerk oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftragnehmer nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen berechtigt. Zur Zurückbehaltung ist der Auftragnehmer zudem nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
5.5
In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen des Auftragnehmers sind Initialwerks Projektnummer und Datum und die einzelnen vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen und Leistungen pro Position aufzuführen. Rechnungen sind unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen – insbesondere der umsatzsteuerlichen – an Initialwerk zu senden. Enthalten die Dokumente die vorgenannten Angaben nicht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich zu korrigieren. Verzögert sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch Initialwerk, verlängern sich die in Ziffer 2 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
5.6
Initialwerk schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei – hiervon ggf. abweichend – in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.
5.7
Wenn Initialwerk Lizenzgebühren an ausländische Auftragnehmer leistet, ist Initialwerk gemäß § 50a Einkommensteuergesetz zum Einbehalt von Quellensteuern verpflichtet. Ein Verzicht auf Quellensteuereinbehalt oder eine Quellensteuerreduktion ist nur möglich, wenn der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Einkommensteuergesetz vorlegt.
6
Umfang, Beschaffenheit und Änderung der Leistungen, Qualität
6.1
Der Leistungsumfang des Auftragnehmers ergibt sich insbesondere aus den bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Spezifikationen und der Leistungsbeschreibung, der Beauftragung von Initialwerk sowie diesen AEB. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
6.2
Soweit in der Beauftragung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Lieferungen und Leistungen in marktüblicher Güte zu erbringen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
6.3
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen die Anforderungen und notwendigen Qualifikationen zur Leistungserbringung erfüllen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen von Initialwerk Qualifikationsnachweise und Nachweise für die sich aus den jeweiligen Verträgen ergebenden Anforderungen vorzuweisen. Initialwerk behält sich vor, den Einsatz des Mitarbeiters bzw. des Erfüllungsgehilfen vom Ergebnis einer von Initialwerk durchzuführenden Eignungsprüfung abhängig zu machen. Die berufliche Beförderung von Mitarbeitern, die der Auftragnehmer für die Dauer der Vertragsdurchführung einsetzt, darf nicht zu einer Erhöhung von Tagessätzen oder Preisen führen.
6.4
Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Ausführung einer Beauftragung überlassenen Leistungsbeschreibungen und sonstigen Informationen sowie etwaige Beistellungen und sonstigen Materialien auf ihre Eignung hinsichtlich des von Initialwerk und ggf. dem Kunden von Initialwerk angestrebten Zwecks überprüfen. Zeigt sich hierbei, dass Abweichungen oder Korrekturen an den überlassenen Informationen, Gegenständen oder Waren erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Auftragnehmer dies Initialwerk unverzüglich mitzuteilen. Initialwerk wird den Auftragnehmer dann schriftlich davon unterrichten, ob und gegebenenfalls welche Änderungen der Auftragnehmer vorzunehmen hat. Sofern aus Sicht des Auftragnehmers solche Änderungen dazu führen könnten, dass sich die vereinbarten Kosten ändern, oder dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so hat der Auftragnehmer Initialwerk hierauf unverzüglich hinzuweisen. Über die Auswirkungen hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der vereinbarten Termine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nicht zustande, so ist Initialwerk berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Im Fall der Kündigung kann der Auftragnehmer für bereits gelieferte Ware, abgenommene Werkleistungen oder erbrachte Dienstleistungen die hierfür vereinbarte Vergütung verlangen.
6.5
Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der Leistung und/oder des Leistungsgegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabe von Initialwerk.
6.6
Initialwerk kann vom Auftragnehmer jederzeit Änderungen der Leistung verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Änderungen auf Basis der AEB unverzüglich umzusetzen. Sofern aus Sicht des Auftragnehmers solche Änderungen dazu führen könnten, dass sich die vereinbarten Preise ändern oder dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so hat der Auftragnehmer Initialwerk hierauf unverzüglich hinzuweisen. Im Übrigen gilt Ziffer 4 entsprechend.
6.7
Der Auftragnehmer wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und Initialwerk nach Aufforderung nachweisen. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen von Initialwerk ein Qualitätsmanagement-System gemäß branchenüblicher Standards anwenden. Initialwerk ist berechtigt, selbst oder durch von Initialwerk beauftragte Dritte dieses Qualitätssicherungssystem zu überprüfen.
7
Orte, Termine, Teilleistungen, Verzug
7.1
Der vereinbarte Liefer-, Einsatz- oder Leistungsort ist auch der Erfüllungsort für die Leistung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Ist ein Liefer-, Einsatz- oder Leistungsort nicht vereinbart, so ist die Leistung am Geschäftssitz von Initialwerk zu erbringen. Mit der Entgegennahme und/oder Zahlung von Lieferungen und Leistungen wird nicht deren Vertragsgemäßheit anerkannt.
7.2
Die von Initialwerk in der Beauftragung angegebenen Leistungsfristen oder -zeitpunkte und sonstigen für die Leistungen vereinbarten Termine sind für den Auftragnehmer verbindlich. Vorzeitige Leistungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Initialwerk. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen nach festgelegten Meilensteinen, so hat sich der Auftragnehmer auf Verlangen von Initialwerk das Erreichen des jeweiligen Meilensteins schriftlich von Initialwerk bestätigen zu lassen, bevor der Auftragnehmer seine Tätigkeiten fortsetzt.
7.3
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Initialwerk unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, sowie Initialwerk die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Ausführung des Vertrages von Initialwerk gegebenenfalls beizustellenden Unterlagen oder sonstige vereinbarte Mitwirkungshandlungen rechtzeitig anzufordern.
7.4
Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht von Initialwerk auf Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger (Teil-)Leistung dar.
7.5
Lässt sich der Tag, an dem eine Leistung zu erfolgen hat, anhand des Vertrages bestimmen, so kommt der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens Initialwerk bedarf.
7.6
Für den Eintritt des Annahmeverzuges von Initialwerk gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss Initialwerk seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Initialwerk (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Initialwerk in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn Initialwerk gemäß Ziffer 3 zur Mitwirkung verpflichtet war und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
8
Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung
8.1
Der Versand von Ware ist frühzeitig, spätestens aber zwei (2) Kalendertage vor Auslieferung der in der Beauftragung angegebenen Empfangsstelle anzuzeigen. Der Lieferung ist ferner ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl/Menge) sowie Initialwerks Projektnummer und Datum beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Initialwerk hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
8.2
Beim Kauf von Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache erst mit der Ablieferung der Ware an der in der Beauftragung angegebenen Empfangsstelle auf Initialwerk über; dies gilt auch, wenn Versendung vereinbart worden ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
8.3
Bei Werkleistungen ist über die Abnahme ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
8.4
Ware ist auf Kosten des Auftragnehmers unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt sowie sachgerecht zu verpacken. Initialwerk ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer die geeignete Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben.
9
Reisekosten, Reisezeit
9.1
Reisen an einen anderen als den in der Beauftragung genannten Einsatz- oder Leistungsort (z.B. Projekt- oder Veranstaltungsort) werden nur insoweit ersetzt, wie dies in der Beauftragung vereinbart ist.
10
Nutzungsrechte
10.1
Der Auftragnehmer räumt Initialwerk und den Kunden von Initialwerk, für die die vertragsgegenständlichen Leistungen bestimmt sind, das unwiderrufliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare und sublizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen vertragsgegenständlichen Leistungen insbesondere Grafiken, Fotos, Filmmaterial, Konzepten, Dateien, Software, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer selbst angefertigt hat oder von Dritten hat anfertigen lassen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Initialwerk hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumen. Der Auftragnehmer verzichtet auf das Recht, als Urheber genannt zu werden. Der Auftragnehmer räumt Initialwerk das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen in dem vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.2
An Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer individuell für die ausschließliche Nutzung durch Initialwerk angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend „Individuelle Arbeitsergebnisse“) räumt der Auftragnehmer Initialwerk die in Ziffer 1 genannten Rechte als ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Der Auftragnehmer wird die Individuellen Arbeitsergebnisse nicht in gleicher oder nicht wesentlich abgeänderter Form für andere Auftraggeber verwenden.
10.3
An den Methoden, Tools, Programmen und sonstigen Materialien, die der Auftragnehmer standardmäßig verwendet (nachfolgend „Standardmaterial“) und die in den Arbeitsergebnissen oder Individuellen Arbeitsergebnissen integriert sind, räumt der Auftragnehmer Initialwerk ein nicht ausschließliches, Nutzungs- und Verwertungsrecht in dem in Ziffer 1 beschriebenen Umfang ein. Gleichwohl ist eine unabhängige, isolierte Übertragung des Standardmaterials nicht gestattet. Der Auftragnehmer hat das Recht, das Standardmaterial nach seinem eigenen Ermessen weiter zu nutzen. Der Auftragnehmer hat das Recht, das Standardmaterial für jegliche Zwecke, insbesondere für andere Kunden, zu nutzen und zu ändern, es sei denn, diese Nutzung stellt einen Verstoß gegen die in Ziffer 15.1 oder in dem Vertrag festgelegte Geheimhaltungspflicht dar. Der Auftragnehmer darf das Standardmaterial nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Initialwerk in die Individuellen Arbeitsergebnisse einfügen oder integrieren.
10.4
Der Auftragnehmer stellt durch entsprechende Verträge mit seinen Arbeitnehmern und zur Vertragserfüllung eingesetzten Dritten (z.B. freien Mitarbeitern und Subunternehmern) sicher, dass er die in Ziffern 1, 10.2, und 10.3 genannten Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Initialwerk übertragen kann und dass die jeweiligen Urheber auf die Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten verzichten. Initialwerk ist berechtigt, Einsicht in die mit Dritten zu diesem Zweck geschlossenen Verträge zu nehmen.
10.5
Mit der Vergütung nach Ziffer 5 sind die gemäß dieser Ziffer 10 eingeräumten Rechte vollständig abgegolten.
11
Beauftragung, Vertragsschluss
11.1
Bei Sach- und Rechtsmängeln von Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.
11.2
Durch Lieferung von Ware sichert der Auftragnehmer zu, dass alle von ihm gelieferten Waren
11.2.1
den Spezifikationen/ Mustern/ Zeichnungen von Initialwerk, dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich Verfahren, Ausstattung, Funktionsweise und Konstruktion sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und anwendbaren Normen und sonstigen Anforderungen entsprechen;
11.2.2
frei sind von Sach- und Rechtsmängeln;
11.2.3
markt- und industrieübliche Qualität aufweisen;
11.2.4
geeignet sind für die speziellen Zwecke, zu denen sie bestellt werden.
11.3
Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Initialwerk Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unerkannt geblieben ist.
11.4
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Initialwerk beginnt in jedem Fall erst dann, wenn die Ware bei der in der Beauftragung angegebenen Empfangsstelle eingegangen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung).Die Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie bei offen zu Tage tretenden Mängeln innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen nach Ablieferung und ordnungsgemäßer Versandanzeige, oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen nach Entdeckung beim Auftragnehmer eingeht.Die Anerkennung von Mehrlieferungen als vertragsgemäß muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Initialwerk für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
11.5
Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Initialwerk bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Initialwerk jedoch nur, wenn Initialwerk erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
11.6
Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Initialwerk durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Initialwerk gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Initialwerk den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Initialwerk unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Initialwerk den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
12
Schutzrechte Dritter, Eigentumsvorbehalt an Ware
12.1
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen oder Leistungen sowie deren vertragsgemäßer Nutzung durch Initialwerk keine Rechte Dritter verletzt werden. Rechte Dritter sind insbesondere Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Initialwerk von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Initialwerk wegen einer solchen Verletzung erheben und Initialwerk alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung sowie der Kosten, die Initialwerk zur Vermeidung und / oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, insbesondere Lizenzgebühren. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Verletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Leistung hätte erkennen müssen. Die Parteien werden sich unverzüglich darüber benachrichtigen, wenn Dritte die Verletzung von Rechten Dritter geltend machen.
12.2
Die Übereignung der Ware an Initialwerk hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt Initialwerk jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Initialwerk bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und des verlängerten Eigentumsvorbehalts). Alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte und der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt sind ausgeschlossen.
13
Haftung, Versicherungsschutz
13.1
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang für sämtliche Schäden einschließlich jeglicher Folgeschäden, die durch eine Pflichtverletzung oder aus sonstigem Rechtsgrund entstehen. Soweit der Auftragnehmer schadensersatzpflichtig ist, stellt er Initialwerk von Schadensersatzansprüchen Dritter im Außenverhältnis frei, insbesondere – aber nicht ausschließlich – auch bei einem Schaden an von Initialwerk hergestellten und veräußerten Sachen selbst (sog. weiterfressender Mangel).
13.2
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, insbesondere hinsichtlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden eine Haftpflichtversicherung zu branchenüblichen Konditionen mit einer die vertraglichen Risiken ausreichend abdeckenden Versicherungssumme auf seine Kosten abzuschließen und zu unterhalten. Der Auftragnehmer hat Initialwerk auf Anfrage entsprechende Versicherungsbestätigungen vorzulegen.
13.3
Eine eventuell bestehende Versicherungspflicht bei Reisen liegt beim Auftragnehmer.
13.4
Die Haftung von Initialwerk ist in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt in Fällen von (a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (b) mindestens fahrlässig verursachten Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, (c) zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (d) arglistigem Verhalten sowie (e) einer Haftung für das Fehlen garantierter Beschaffenheitsmerkmale.
13.5
In Fällen von grob fahrlässig verursachten Verletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen von Initialwerk ist die Haftung von Initialwerk – unbeschadet der oben unter Ziffer 4 (b) bis (e) genannte Fälle – begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
13.6
In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist Initialwerk – unbeschadet der oben unter Ziffer 4 (b) bis (e) genannten Fälle – nur verantwortlich, wenn Initialwerk schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung von Initialwerk beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
13.7
Soweit Initialwerk technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von Initialwerk gemäß 3 geschuldeten Mitwirkungspflichten von Initialwerk gehören, geschieht dies – unbeschadet der oben unter Ziffer 4 (a) bis (e) genannten Fälle – unter Ausschluss jeglicher Haftung.
14
Nutzung als Referenz, Konkurrenzausschluss
14.1
Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Initialwerk auf die bestehende Geschäftsbeziehung hinweisen. Auch nach Zustimmung ist die Nutzung nur unter Nennung von Initialwerk als Leadagentur und den sonstigen in der Zustimmung genannten Bedingungen erlaubt.
14.2
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm für ein Projekt eingesetzten Mitarbeiter und sonstigen Dritten für die Dauer der Geschäftsbeziehung nicht in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig sind und werden, das mit dem Kunden des Projektes im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist, sofern Initialwerk einer derartigen Tätigkeit nicht vorher schriftlich zustimmt. Weiterhin stellt der Auftragnehmer sicher, dass während der Dauer des vorstehenden Wettbewerbsverbotes die für ein Projekt eingesetzten Mitarbeiter und sonstigen Dritten kein derartiges Unternehmen errichten, erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar beteiligen.
15
Geheimhaltung, Datenschutz, Audit, Eigentumsvorbehalt an Betriebsmitteln
15.1
Der Auftragnehmer wird alle Informationen über Initialwerk und den Kunden von Initialwerk, die er im Zusammenhang mit der Verhandlung, dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages oder dieser AEB erhält, sowie den Inhalt der Vertragsbeziehung mit Initialwerk und/oder dem Kunden von Initialwerk vertraulich und geheim behandeln, vor dem Zugriff Dritter wirksam schützen und nicht für eigene oder fremde außerhalb der Vertragsbeziehung liegende Zwecke nutzen. Von der vorstehenden Verpflichtung nicht umfasst sind Tatsachen, die öffentlich bekannt sind, ohne eine Verletzung dieser Verpflichtung öffentlich bekannt werden oder deren Offenlegung durch Gesetz vorgeschrieben ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Mitarbeitern, Subunternehmern, Beratern und Bevollmächtigten, Informationen unter der Auflage dieser Geheimhaltungspflichten zugänglich zu machen.
15.2
Der Auftragnehmer wird bei der Leistungserbringung die jeweils geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), einhalten. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag von Initialwerk oder deren Konzerngesellschaften verarbeitet, werden die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
15.3
Initialwerk hat das Recht, die Vertragsausführung durch den Auftragnehmer zu überprüfen oder durch den Kunden von Initialwerk oder einen von diesen beauftragten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen (nachfolgend „Audits“). Audits können insbesondere durchgeführt werden, wenn dies erforderlich ist, um (a) die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers zu prüfen, (b) die Richtigkeit von Rechnungen zu verifizieren oder (c) gesetzliche oder von Aufsichtsbehörden auferlegte Verpflichtungen von Initialwerk zu erfüllen. Der Auftragnehmer leistet bei der Durchführung von Audits angemessen Unterstützung.
15.4
Initialwerk behält sich Eigentums- und Urheberrechte bzw. gewerbliche Schutzrechte an sämtlichen Sachen, Dokumenten und Unterlagen vor, die dem Auftragnehmer durch Initialwerk zur Verfügung gestellt werden (nachfolgend „Betriebsmittel“). Betriebsmittel sind ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Erwirbt der Auftragnehmer Betriebsmittel mit Mitteln von Initialwerk, geht das Eigentum mit Übergabe durch den Verkäufer an den Auftragnehmer auf Initialwerk über. Auf Verlangen von Initialwerk, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertrages, sind alle Betriebsmittel unverzüglich und vollständig entweder kostenfrei an Initialwerk zurückzusenden oder auf Verlangen von Initialwerk zu vernichten.
16
Rechtswahl, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Schriftform
16.1
Für diese AEB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Initialwerk und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
16.2
Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf. Initialwerk ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben.
16.3
Sollte eine Bestimmung dieser AEB oder sonstiger Vereinbarungen zwischen Initialwerk und dem Auftragnehmer ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken.
16.4
Nachträgliche, im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Beauftragung maßgebend. Für die Wirksamkeit von rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf das Vertragsverhältnis (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt und Kündigung) genügt die Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.