Der Auftragnehmer räumt Initialwerk und den Kunden von Initialwerk, für die die vertragsgegenständlichen Leistungen bestimmt sind, das unwiderrufliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare und sublizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen vertragsgegenständlichen Leistungen insbesondere Grafiken, Fotos, Filmmaterial, Konzepten, Dateien, Software, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer selbst angefertigt hat oder von Dritten hat anfertigen lassen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Initialwerk hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumen. Der Auftragnehmer verzichtet auf das Recht, als Urheber genannt zu werden. Der Auftragnehmer räumt Initialwerk das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen in dem vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.